In deutschen Wohnungen leben über 22 Millionen Haustiere (Aquarien und Terrarien noch nicht mal mitgezählt).
Streit mit dem Vermieter ist somit in der heutigen Zeit nicht selten oder fast schon vorprogrammiert, besonders wenn es um die grundsätzliche Erlaubnis zur Haustierhaltung geht, egal ob Katze, Hund oder Hausschwein. Doch das hat nun endlich ein Ende.
Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az. VIII ZR 168/12).
Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen recht. Dieser zog in die Wohnung mit einen kleinen Mischlingshund, obwohl er im Mietvertrag die Klausel unterschrieben hatte, keine Hunde oder Katzen zu halten. Das sei allerdings unwirksam, entschied der BGH.
"Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.“
"Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, mahnte der 8. Zivilsenat des BGH nach dem Urteil. "Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen."
"Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten. Dieser bezeichnete die Entscheidung des Bundesgerichtshof als ein gutes und gerechtes Urteil.
Trotzdem ist es nach dem Urteil im bestimmten Fällen möglich die Hundehaltung zu verbieten. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes spricht von sogenannten Störfaktoren, welche im Vorfeld nicht pauschal entschieden werden können, sondern im Einzelfall abzuwägen sind. Lärmbelästigung, Verkotung von Nachbargrundstücken, Sachbeschädigung oder andere Beschwerden von Nachbarn sind solche Störfaktoren. Sie stehen mit der Hundehaltung eines Mieters in direktem Zusammenhang und müssen auch nach dem Urteil vom März 2013 berücksichtigt werden. Sind diese vorhanden, könnte die Hundehaltung tatsächlich verboten werden.
Die Größe eines Hundes spielt dabei keine Rolle. Auch große Hunde müssen geduldet werden, wenn keine sonstigen Störfaktoren vorliegen. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 51 C 112/19) über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 11/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. In benannten Fall hatte eine Mieterin einer 118 Quadratmeter-Wohnung mit einer deutsche Dogge gelebt.
Die Mieterin verlangte nach dem Kauf des Tieres die Zustimmung ihres Vermieters, sogenannte "Störfaktoren" lagen in diesem Fall in keiner Weise vor. Die Vermieterin lehnte allerdings die Haltung des Hundes ab.
Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, die Richter sahen jedoch keine Gründe gegen die Hundehaltung und die Verhandlung wurde zu Gunsten der Hundebesitzerin entschieden. Die Vermieterin habe keinen triftigen Grund für die Ablehnung darlegen können, da es keine Beschwerden über den Hund oder sogar etwaige Beschädigungen zu befürchten seien. Auch ein "Nachahmungseffekt" anderer Mieter, welche die Vermieterin in der Verhandlung angeführt hatte, sei nicht zu befürchten.
Die artgerechte Haltung spielte nach Ansicht des Gerichts für die rein mietrechtliche Erörterung kein Rolle.